24.10.2017 |
Jedem Tierhalter dürfte bekannt sein, dass ihn gemäß § 833 Satz 1 BGB eine Ersatzpflicht für durch sein Tier verursachte Schäden trifft. Annehmen könnte man jedoch, dass dies nur dann gilt, wenn Dritte, die mit dem Tier nichts zu tun haben, zu Schaden kommen. Entsprechend geht man nicht davon aus, z.B. bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung mit einem Dritten, diesem gegenüber zu haften, wenn er bei Ausübung seines Rechtes durch das Pferd zu Schaden kommt. Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 29.03.2017 nunmehr entschieden, dass die Vereinbarung einer Reitbeteiligung den beteiligten ...
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